Umgesetzt – Erleichterungen für Vereine bei Registrierkassenpflicht
Der Ministerrat hat endgültig Erleichterungen für die ehrenamtlichen VereinsfunktionärInnen beschlossen.
Das Maßnahmenpaket setzt einen wichtigen Schritt Richtung Entbürokratisierung und wird die dringend benötigte Rechtssicherheit für die zahlreichen Menschen, die sich in unseren Vereinen ehrenamtlich engagieren, schaffen.
Hier die wesentlichen Punkte im Überblick:
- Die steuerlichen Begünstigungen für gemeinnützige Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Feuerwehren) sollen weitgehend vereinheitlicht werden. Vor diesem Hintergrund werden Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr einer steuerlichen Begünstigung unterliegen; so besteht beispielsweise bei derartigen Veranstaltungen keine Registrierkassenpflicht. Bisher konnten gemeinnützige Vereine lediglich Feste im Ausmaß von 48 Stunden steuerlich begünstigt veranstalten.
- Für kleine Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen und für Feste von politischen Parteien sowie anderer Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Feuerwehren) werden die Beschränkungen hinsichtlich Umsatz (15.000 Euro – nur für politische Parteien) und Dauer (72 Stunden – für gemeinnützige Vereine sowie politische Parteien und andere Körperschaften öffentlichen Rechts) unabhängig von ihrer Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit (zB Bezirksebene/Ortsebene oder Sektion) gelten.
- Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen an seine Mitglieder werden im Ausmaß von höchstens 100 Euro pro Vereinsmitglied (zB Einladung durch den Verein im Rahmen einer Weihnachtsfeier) möglich sein, ohne dass dies steuerschädlich für den Verein ist.
- Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes wird sichergestellt, dass der Verein seine steuerlichen Begünstigungen nicht verliert. (Einschränkung: 75% der unentgeltlichen MitarbeiterInnen müssen Vereinsmitglieder sein)
- Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (zB Fußballverein) gibt es künftig keine Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine an maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt wird.
- Die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und gemeinnützigen Vereinen soll erleichtert werden, indem bei kleinen Vereinsfesten eine Zusammenarbeit ermöglicht wird, ohne dass dadurch die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen.
(Informationen stammen von https://www.bmf.gv.at/aktuelles/Registrierkassen_Erleichterungen.html 21.6.2016)